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Der Schwerbehindertenausweis
ist Voraussetzung dafür, bestimmte Rechte und
Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können. Beispiele: (immer nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen): - Steuererleichterungen durch Berücksichtigung von Pauschbeträgen / aussergewöhnlichen
Belastungen, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung od. -befreiung - Recht auf kostenlose Beförderung im Nahverkehr / Parkerleichterungen - im Arbeitsleben: besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, begleitende Hilfe im Arbeitsleben, Schwerbehindertenvertretung
Wer ist schwerbehindert ? Nach dem Schwerbehindertengesetz gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
als schwerbehindert. Dabei kommt es in erster Linie auf die Auswirkungen einer Behinderung an.
Wo kann der Antrag gestellt werden ? Für die Feststellung einer Schwerbehinderung und Beurteilung des
Grades der Behinderung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig. Sie entscheiden nur auf Antrag des Behinderten bzw. seiner gesetzlichen Vertreter.
Dabei gibt es i. d. R. zwei Möglichkeiten: Die Antragstellung kann direkt beim zuständigen Amt (Versorgungsamt o.Ä.) erfolgen oder über die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des Wohnorts
(Rathaus). In Baden-Württemberg sind seit 01.01.2005 die Stadt- und Landkreise für die Bearbeitung der Anträge zuständig, die Versorgungsämter wurden aufgelöst.Was ist zu beachten ? Es empfiehlt sich, dem
Antrag bereits vorhandene Unterlagen über die Behinderung (z.B. Arztbriefe) beizufügen bzw. Ärzte und Kliniken anzugeben, von denen Unterlagen bezogen werden können. Der Bescheid: Liegt der
festgestellte Grad der Behinderung (GdB) unter 50, so bekommt man nur einen Feststellungsbescheid, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen aber bereits einen Steuer- Pauschbetrag geltend gemacht werden kann.
Merkzeichen im AusweisEinige Vergünstigungen sind an sogenannte
Merkzeichen geknüpft, die bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ausweis eingetragen werden.Dabei bedeuten:__________________________________________________________________________________________ G- Bewegungsfähigkeit im Strassenverkehr erheblich beeinträchtigt Das Merkzeichen G bezieht sich nicht nur auf eine Gehbehinderung, sondern steht auch für eine Einschränkung der Orientierungsfähigkeit, wenn der
Behinderte sich z.B. im Strassenverkehr auf Strecken, die nicht täglich benutzt werden, nur schwer zurechtfinden kann. Bei geistig Behinderten ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei einem
GdB um 100 immer und bei einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen anzunehmen.__________________________________________________________________________________________
aG- aussergewöhnlich gehbehindert Personen, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit grosser Anstrengung ausserhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen können (z.B.
Querschnittgelämte oder andere Schwerbehinderte, die aufgrund ihrer Erkrankung diesen gleichzustellen sind).__________________________________________________________________________________________
H- hilflos
Als hilflos
gelten Personen, die infolge ihrer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Maße dauernd fremder Hilfe bedürfen. Dies gilt
auch, wenn es sich bei der Hilfe um Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen handelt und auch dann, wenn die Hilfe nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist. Bei Kindern wird nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit berücksichtigt, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.
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B- ständige Begleitung ist notwendig Eine ständige Begleitung wird als notwendig gesehen, wenn der Behinderte zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere Personen bei der Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmässig auf fremde Hilfe angewiesen ist (z.B. Blinde, Querschnittgelähmte, geistig Behinderte mit zusätzlichem Merkzeichen G ). Wichtig: Das Merkzeichen B bedeutet nicht in jedem
Fall auch die Pflicht, den Behinderten zu begleiten.__________________________________________________________________________________________
Bl- Blind
Dieses
Merkzeichen erhalten erblindete Menschen und Menschen, deren Sehschärfe so gering ist, dass sie sich in einer nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden. __________________________________________________________________________________________ Gl- Gehörlos
Gehörlos sind Hörbehinderte mit beiderseits vorliegender Taubheit oder einer an Taubheit
grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.__________________________________________________________________________________________ RF- Rundfunkgebührenbefreiung und Ermässigung beim Telefonanschluss möglich Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen z.B. für
Blinde, wesentlich Sehbehinderte oder Hörbehinderte, Behinderte mit einem GdB ab 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, Empfänger von Leistungen nach dem BSHG
(Sozialhilfe), Personen mit geringem Einkommen und Heimbewohner. Das Bundessozialgericht hat 1997 in einem Urteil festgestellt, dass behinderte Kinder unter 2 Jahren keinen Anspruch auf dieses Merkzeichen haben.
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Gültigkeit des AusweisesDie Gültigkeit des Ausweises ist im Normalfall auf
5 bis maximal 15 Jahre befristet, bei kleinen Kindern längstens bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Der Ausweis kann durch das Versorgungsamt / die Stadt- und Landkreise oder die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung
des Wohnorts verlängert werden. Auf die Schwerbehinderteneigenschaft kann nicht einfach verzichtet werden. Durch einen Änderungsantrag beim Versorgungsamt bzw. bei den Stadt- und Landkreisen kann jedoch die
Feststellung einzelner Behinderungen ausgeschlossen werden. Dies kann dazu führen, dass ein Grad der Behinderung unter 50 festgestellt wird und der Ausweis dann vom Versorgungsamt eingezogen wird.
Steuervergünstigungen
Steuervergünstigungen können von Behinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 25 in Anspruch genommen werden. Die mit
einer Behinderung verbundenen aussergewöhnlichen Belastungen werden dann durch steuermindernde Pauschbeträge oder durch Nachweis der tatsächlichen erhöhten Aufwendungen abgegolten. Der Pauschbetrag kann auf Antrag auf den
Steuerpflichtigen (i.d.R. die Eltern) übertragen werden, wenn sie für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalten und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nehmen kann. Die Pauschbeträge betragen derzeit
jährlich:
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bei einem GdB von |
Euro
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| 25 und 30
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310,-
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| 35 und 40
|
430,-
|
| 45 und 50
|
570,- |
| 55 und 60
|
720,- |
| 65 und 70 |
890,- |
| 75 und 80 |
1060,- |
| 85 und 90 |
1230,- |
| 95 und 100 |
1420, |
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Änderungen bei den Pauschbeträgen bitte beim FInanzamt erfragen!
Erhöhter Pauschbetrag Für Personen mit den Merkzeichen H (hilflos) oder B (blind) im Schwerbehinderten- ausweis, sowie
für Behinderte der Pflegestufe III erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700 Euro. Wie wird der Pauschbetrag berücksichtigt ?
Durch Eintrag auf der Lohnsteuerkarte (muss beim ersten Eintrag beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden und wird dann künftig von der ausstellenden Gemeinde von Amts
wegen eingetragen) oder bei der Einkommensteuererklärung (auf Antrag). Anerkennung besonderer Aufwendungen neben dem Pauschbetrag Im Einzelfall können neben dem Pauschbetrag besondere Aufwendungen als aussergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht werden (z.B. ausserordentliche Krankheitskosten, Schulgeld für den Privatschulbesuch eines behinderten Kindes, Mehraufwand für Privatfahrten).
Diese Aufwendungen müssen nachgewiesen werden und werden um eine zumutbare Belastung gekürzt. Daneben gibt es die Möglichkeit, weitere aussergewöhnliche Aufwendungen in besonderen Fällen
geltend zu machen (z.B. Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Pauschbeträge für die persönliche Pflege eines hilflosen Behinderten). Diese Fälle sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und werden nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt.
Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht Für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann über das
27. Lebensjahr hinaus Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt werden, wenn das Kind ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten (z.B. durch eigenes Einkommen, Rente oder nicht nur geringfügiges Vermögen).
Weitere Informationen
über die aktuell gültigen Regelungen im Steuerrecht informiert auch das
Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern
Das Steuermerkblatt gibt Hilfen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung sowie bei Anträgen auf Lohnsteuerermässigung und wird jedes Jahr überarbeitet. Gegen Rückporto anzufordern bei: Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V., Brehmstraße 5-7, 40239 Düsseldorf (Tel. (0211) 64004-0)
Quelle:http://www.kind-und-familie.de |
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